Unsere Taxitarife für den Raum Wiener Neustadt

Wir freuen uns, dass Sie zu Taxi Andrea gefunden haben. Gerne informieren wir Sie über unsere Tarife, die der österreichischen Tarifverordnung entsprechen. Für Ihre individuellen Fragen zu Pauschalfahrten etwa für Hochzeiten oder Direktverrechnung mit der Krankenkasse, wie wir sie für Krankentransporte anbieten, sind wir gerne persönlich da. Taxi Andrea ist Ihr zuverlässiges Taxiservice für den Raum Wiener Neustadt.

Taxitarif Wiener Neustadt

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 10.12.2020 aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsver- kehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, verordnet:

Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt Wiener Neustadt

§1

Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von Wiener Neustadt in der Tarifzone A (Ortsgebiet von Wr. Neustadt) und der Tarifzone B (Stadtgebiet Wr. Neu-stadt südlich des Ortsgebiets Wr. Neustadt begrenzt durch die Autobahn A2 bzw. Schnellstraße S4).

§2

Die Grundtaxe beträgt
€ 3.70
Die Streckentaxe je begonnene 147,5 m beträgt
€ 0.20
Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt für je begonnene 26 Sekunden
€ 0.20
Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken (für Gepäck ab 25 kg, sperriges Gepäck) beträgt
€ 1.10

§3

(1) Für Fahrten, die im Tarifgebiet beginnen und außerhalb des Tarifgebietes enden, darf (ab Ortstafel Wr. Neustadt) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in einer Richtung gefordert werden

(2) Für Fahrten, die außerhalb des Tarifgebietes beginnen, darf (bis Ortstafel Wr. Neustadt) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in einer Richtung gefordert werden.

§4

Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.

§5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt Wiener Neustadt vom 16. Oktober 2018, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 20/2018 vom 31. Oktober 2018, außer Kraft.

§6

Für Fahrten aufgrund besonderer Anlässe (Firmungen, Hochzeiten, Begräbnisse und Krankentransporte) sowie für Fahrten von Anrufsammeltaxis und Citytaxis im Sinne des §12 Abs. 6 der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20-4, gilt freie Vereinbarung